Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen, Dienstleistungen und sonstige Leistungen
der Dr. Gebert Technologie und Wälzlager GmbH im kaufmännischen Verkehr.

I. Geltungsbereich

  1. Die nachstehenden AGB gelten für unsere Lieferungen, Dienstleistungen und alle sonstigen Leistungen
    (z. B. Reparaturen, Montagearbeiten etc.) - im Folgenden „Lieferungen“ genannt - für den
    kaufmännischen Verkehr. Unser Vertragspartner erkennt mit der Annahme unserer
    Auftragsbestätigung oder unseren Lieferungen die alleinige Geltung dieser AGB an und verzichtet auf
    Bedingungen oder AGB anderen Inhalts.
  2. Die vorliegenden AGB gelten auch für alle künftigen Lieferungen, auch wenn die Lieferungen ohne
    schriftliche Auftragsbestätigung ausgeführt werden.
  3. Abweichende Bedingungen des Käufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns
    unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
  4. Die nachstehenden AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder
    abweichender Bedingungen des Käufers die Bestellung des Käufers vorbehaltlos ausführen.

II. Angebot, Vertragsabschluss und Rücktritt

  1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Vertragliche Vereinbarungen kommen ausschließlich durch
    unsere schriftliche Bestätigung zu Stande.
  2. Alle Informations- und Datenblätter dienen lediglich der weiteren Präzisierung der Lieferungen und
    haben grundsätzlich nicht den Charakter einer Zusicherung oder einer Garantie, soweit dies nicht
    ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist.
  3. Wir behalten uns vor, bei Vertragsabschluss Vorauszahlungen, Anzahlungen oder ausreichende
    Sicherheitsleistung zu verlangen. Gehen vereinbarte Zahlungen bzw. Anzahlungen nicht fristgemäß ein,
    verstößt der Vertragspartner in nicht unerheblicherWeise gegen seine Vertragspflichten oder werden
    uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit bzw. Kreditwürdigkeit des
    Vertragspartners erheblich zu mindern geeignet sind, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche
    berechtigt, vor Beginn oderWeiterführung der Lieferungen, Vorauszahlungen oder ausreichende
    Sicherheiten für unsere Forderungen zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten, falls der
    Vertragspartner weder zu Leistung Zug um Zug, noch zu angemessener Sicherheitsleistung bereit ist.
    Ein gesetzliches Pfandrecht unsererseits an uns übergebenen Sachen des Vertragspartners bleibt
    unberührt.

III. Leistung und Gefahrübergang

  1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, sind ausschließlich
    unverbindliche Angaben. Sie setzen in jedem Fall die einvernehmliche Klärung aller für die
    Auftragserfüllung von uns benötigten Fakten voraus. Im kaufmännischen Verkehr bleibt richtige und
    rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Liefertermine und Lieferfristen von Importartikeln sagen
    wir mit dem Vorbehalt zu, dass unsererseits nur eine Pflicht zu verkehrsüblichen
    Beschaffungsmaßnahmen besteht; im Falle von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer,
    außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist
    angemessen.
  2. Unsere Lieferungen erfolgen ab Werk Schweinfurt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
    wurde. Der Versand geschieht auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. Dies gilt auch, wenn und
    soweit der Transport durch Firmenangehörige erfolgt.Wir haften daher auch in letzterem Fall nur
    gemäß Ziff. 11 dieser AGB.
  3. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Vertragspartner
    zumutbar ist.

IV. Preise und Verpackungen

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten unsere Preise abWerk, ausschließlich
    Verpackung oder sonstiger Zusatzleistungen und eventueller Zuschläge gemäß Vereinbarung und
    zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Die Kosten für die Verpackung werden gesondert in
    Rechnung gestellt.
  2. Paletten, Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und
    nicht zurückgenommen, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
  3. Wir sind berechtigt, eine angemessene Anpassung vereinbarter Preise für die Lieferungen zu verlangen,
    falls eine von uns nicht zu vertretende Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins eintritt (z. B.
    weil vom Kunden gewünscht) oder wenn bei sogenannten Rahmenverträgen mit Abruf (also die
    Abnahme einer festgelegter Zahl von Waren in einem festgelegtem Zeitraum) die vereinbarte Laufzeit
    durch nicht vollständigen Abruf der vereinbartenWaren während des festgelegten Zeitraumes
    überschritten wird.

V. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Unsere Forderungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in der Vertragswährung netto ohne Abzug zur
    Zahlung fällig. Ein Skontoabzug von 2 % bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ist nur nach schriftlicher
    Vereinbarung zulässig. Die Fälligkeit tritt insbesondere auch ein, wenn dem Vertragspartner die
    Lieferung vertragsgemäß bereitgestellt oder zur Abnahme unterbreitet wird und er den Abruf oder die
    Annahme bzw. die Abnahme unberechtigt verweigert.
  2. Boni und sonstige Nachlässe können nur verrechnet werden, wenn hierfür eine Gutschriftanzeige
    unsererseits vorliegt oder eine anderweitige, schriftliche Regelung besteht. Skonti, Boni etc. kommen
    nicht bei Fracht- und sonstigen Zusatzleistungen in Betracht.
  3. Gerät ein Vertragspartner in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen.
  4. Wenn der Vertragspartner uns gegenüber mit einer Zahlung in Verzug kommt oder wenn uns
    Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Vermögenslage oder die finanzielle Situation des
    Vertragspartners zu verschlechtern, werden unsere Forderungen sofort ohne Abzug fällig.
  5. Dem Vertragspartner steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche
    rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der
    Vertragspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
    beruht.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
    Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir
    uns nicht ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückholen, wenn der
    Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
    pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-,
    Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
    Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und
    sorgfältig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller
    unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen
    Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und
    außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
    entstandenen Ausfall.
  3. Der Eigentumsvorbehalt gilt ferner bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Vertragspartner aus der
    Geschäftsverbindung zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
    als Sicherung für die Saldoforderung. Ferner steht die Vorbehaltsware auch unter verlängertem
    Eigentumsvorbehalt.
  4. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
    Die Forderungen des Abnehmers aus derWeiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller
    schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
    Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach
    Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach
    der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
    Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen
    Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und
    insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
    vorliegt.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und
    im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an
    der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
    verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven
    Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
    Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
    des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilsmäßig
    Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur
    Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns
    ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
    erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben,
    soweit ihrWert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt
  7. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach
    erfolglosem Ablauf einer dem Vertragspartner zur gesetzten angemessen Frist zur Leistung zum
    Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer
    Fristsetzung bleiben unberührt. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

VII. Lieferfristen und Verzug

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom
    Vertragspartner zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere
    von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
    Verpflichtungen durch den Vertragspartner voraus.Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig
    erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu
    vertreten haben.
  2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Naturkatastrophen, Mobilmachung, Krieg,
    Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung etc., zurückzuführen, verlängern sich die
    Fristen angemessen.
  3. Kommen wir mit vertraglich vereinbarten bzw. terminierten Lieferungen weder vorsätzlich noch grob
    fahrlässig in Verzug, stehen dem Vertragspartner keine Schadensersatzansprüche aus dem Vertrag
    oder für Folgeschäden zu.
  4. Vom Vertrag kann der Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten,
    soweit die Verzögerung der Lieferung von uns alleine zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast
    zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  5. Der Vertragspartner ist verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu
    erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung weiter auf der Lieferung besteht und bzw. oder
    welche der ihm zustehenden Ansprüche und Rechte er geltend macht.

VIII. Unmöglichkeit

  1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Vertragspartner berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es
    sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Der Schadensersatzanspruch des
    Vertragspartners beschränkt sich maximal auf 5 % desWertes desjenigen Teils der Lieferung, der
    wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese
    Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der
    Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der
    Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des
    Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  2. Bei vorübergehender Unmöglichkeit kommt Ziffer 7 (Lieferfristen; Verzug) zur Anwendung.
  3. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Ziffer 7 Absatz 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder
    den Inhalt der Lieferungen erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der
    Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht
    vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.Wollen wir von diesem
    Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
    dem Vertragspartner innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen und zwar auch dann, wenn
    zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
  4. Sofern höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 7 (2) vorliegt und ein Festhalten am Vertrag für uns
    wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist, steht uns ein vertragliches Rücktrittsrecht zu, welches
    unverzüglich nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Vertragspartner mitzuteilen ist. Dies
    gilt auch dann, wenn zunächst mit dem Vertragspartner eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart
    war. Ein von uns zu vertretendes Hindernis berechtigt nicht zum Rücktritt. Gleiches gilt für den Fall,
    dass es sich bei der Leistungsstörung um einen vorübergehenden Zustand handelt.

IX. Sachmängel
Wir haften für Sachmängel wie folgt:

  1. Alle diejenigen Lieferungen sind nach unsererWahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder
    neu zu erbringen (Nacherfüllung), die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen,
    sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1
    Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB längere Fristen
    vorschreibt und in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer
    vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
    Die Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
  3. Mängelrügen gem. §§ 377, 381 II HGB haben schriftlich zu erfolgen.
  4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die
    in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Vertragspartner
    kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
    Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die
    uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen.
  5. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die
    Nacherfüllung fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  6. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit,
    bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die
    nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
    Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
    äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht
    reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden von dem Vertragspartner oder einem Dritten
    unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die
    daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  7. Der Vertragspartner hat in eigener Verantwortung überprüft, ob und wie die bei uns bestellte Ware für
    ihn verwendbar und einsetzbar ist. Für eine Funktionsfähigkeit der Lieferungen zum Einsatz bzw. dem
    Verwendungszweck bei dem Vertragspartner bestehen keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
    Aufwendungen, insbesondere Transport-,Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
    soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung vom Vertragspartner
    nachträglich an einen anderen Ort als die festgelegte Niederlassung des Vertragspartners verbracht
    worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht nicht dem bestimmungsmäßigen Gebrauch oder ist
    aufgrund der Verbringung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch nur mit unverhältnismäßigen Kosten
    möglich.
  9. Ein Rückgriff des Vertragspartners gemäß § 478 BGB gegen uns besteht nur insoweit, als der
    Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
    Vereinbarungen getroffen hat.
  10. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 9 geregelten Ansprüche des Vertragspartners, gleich
    aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind
    ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
    wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der
    Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
    Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und Rechtsmängel

  1. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des
    Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden:
    Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns
    erbrachten, vertragsgemäß genutzten Lieferungen gegen uns berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir
    gegenüber dem Vertragspartner innerhalb der in Ziffer 9 (2) bestimmten Frist wie folgt:
    Nach unsererWahl und auf unsere Kosten werden wir für die betreffenden Lieferungen entweder ein
    Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, austauschen oder
    freiwillig zurücknehmen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem
    Vertragspartner die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.
    Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Vertragspartner uns über die vom
    Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht
    anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt
    der Vertragspartner die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungsgründen oder sonstigen
    wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
    Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
  2. Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten
    hat.
  3. Ansprüche des Vertragspartners sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch
    spezielle Vorgaben des Vertragspartners, durch eine für uns nicht voraussehbare Anwendung oder
    dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Vertragspartner verändert oder zusammen mit nicht
    von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
  4. Im Falle von Schutzrechtverletzungen gelten für die in Nummer (1) geregelten Ansprüche des
    Vertragspartners im Übrigen die Bestimmungen der Ziffern 9 (4) und (5) entsprechend.
  5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen aus Ziffer 9 entsprechend.
  6. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 10 geregelten Ansprüche des Vertragspartners,
    gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels
    sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatzes oder einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
    wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der
    Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
    Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

XII. Persönliche Haftung bei Nicht- oder Desinformation über Insolvenzrisiken

  1. Vertragspartner, mit denen wir in laufenden Geschäftsbeziehungen stehen oder die mit uns in
    Geschäftsbeziehung eintreten, haben die Pflicht, uns über bestehende oder sich ergebende
    Insolvenzrisiken zu informieren. Diejenigen Gesellschafter und/oder Geschäftsführer juristischer
    Personen, die gegen diese Informationspflicht vorsätzlich oder fahrlässig verstoßen, haften uns
    persönlich für den Ersatz des vollen Schadens, der uns durch die Pflichtverletzung entsteht.

XIII. Datenspeicherung

  1. Die Daten unseres Vertragspartners werden, soweit für die ordnungsgemäße Lieferung und
    Vertragserfüllung notwendig, nur im gesetzlich zulässigen Rahmen gespeichert.

XIV. Zeichnungen und andere Unterlagen

  1. An Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen, die dem Vertragspartner
    überlassen werden, behalten wir uns Eigentumsrechte und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für
    andere als die angegebenen Zwecke verwendet werden und sie dürfen Dritten nicht zugänglich
    gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrags unverzüglich zurückzugeben.

XV. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Sitz des Unternehmens, es sei denn, im Rahmen der
    Auftragserteilung sowie der darauffolgenden Auftragsbestätigung wird individuell ein anderer Ort
    vereinbart.
  2. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Schweinfurt bzw. das Landgericht Schweinfurt, auch für Wechselund
    Scheckforderungen; ist der Vertragspartner nicht Kaufmann im Sinne des HGB, gilt die
    Zuständigkeit nach der ZPO. Wir sind allerdings auch berechtigt, den Vertragspartner am Ort seines
    Sitzes bzw. seiner Niederlassung zu verklagen.

XVI. Rechtswahl und Auslegung

  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens
    der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalenWarenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

XVII. Sonstiges

  1. Die konkludente Durchführung des Auftrages ist der Auftragsannahme gleichzusetzen.
  2. Das Auftragsverhältnis wird durch den Kundenauftrag abschließend abgegrenzt; Änderungen und
    Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
    Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages
    im übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll
    diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen
    Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
    undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
    für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.